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Rechtsgrundlagen

Die Verantwortlichen eines Unternehmens/einer Kommune oder Hochschule sind für die ordnungsgemäße Führung zuständig. Dazu gehört auch die straf- und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit.

Sie haben die Organisationspflicht, die Vorgänge im Unternehmen so einzurichten, zu führen, zu prüfen und zu dokumentieren, dass kein Schaden entstehen kann.

Hierzu bedarf es einer wirksam geregelten Pflichtenübertragung an den zuständigen Mitarbeiter. Zu beachten ist, dass dieser Mitarbeiter fachlich als auch persönlich qualifiziert ist. Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass der Verpflichtete auch die Kompetenzen (Befugnisse) und Mittel (Prozesse) hat, die notwendig sind, um die Aufgaben und Pflichten in eigener Verantwortung wahrzunehmen ((§9 Abs. 2 Nr. 2 OwiG)).

Eine Nichtbeachtung dieser Grundregeln bei der Pflichtenübertragung kann dazu führen, dass eine Übertragung insgesamt als unwirksam anzusehen ist und die Verantwortlichen in die Haftung genommen werden.

Bei aller Delegation verbleibt eine Aufsichtspflicht bei demjenigen, der die Pflicht überträgt (§ 130 OwiG)


Die einzelnen Mitarbeiter sind in ihrem Tätigkeitsbereich für die ordnungsgemäße Einhaltung der ihnen übertragenen Pflichten verantwortlich.



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