Gefährdungsbeurteilungen |
Durch die Neuregelung des z.B. Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung ergeben sich speziell für den Bereich der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung) für den Betreiber bei der Umsetzung der Betreiberverantwortung ungeahnte Möglichkeiten.
Die durch den z. B. Gesetzgeber oder Hersteller vorgegebenen Prüffristen (Prüfumfang) werden durch die z.B. Nivellierung der Betriebssicherheitsverordnung weitestgehend aufgehoben. An die Stelle der Vorgaben rückt nun die Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber. Dabei geben die Hersteller von Anlagen und Geräten in Zukunft nur noch die Rahmenbedingungen für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung vor. Die Vorgaben der Hersteller gehen nicht mehr von einer Standardgefährdung aus, sonder geben Hilfestellungen bei er Ermittlung der z. B. tatsächlichen Nutzungsspezifischen Gefährdung und die Festlegung der daraus resultierenden Maßnahmen für die Instandhaltung.
So können je nach Nutzung die Fristen für die Wartung von Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf z. B. 4 Jahre festgelegt werden. Oder die Intervalle für die Sichtprüfung von Brandschutzklappen bis auf 6 Jahre festgelegt werden.
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Gefährdungsbeurteilungen für spezifische Gefahren von technischen Anlagen und Geräten die bei der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung) zu beachten sind.
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Gefährdungsbeurteilungen für Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, RLT Anlage, Lüftungsanlage, Lüftungsgerät, RWA, RWG, Brandschutzklappen, Krananlagen, Sicherheitsschränke, Brandmeldeanlage, Feuerlöscher, Unterverteilungen, Trafo, Hauptverteilungen, Wasserfilter, Druckerhöhungsanlagen, Druckluftanlage, Brandschutztür , Laborabzug, Sicherheitsbeleuchtung, Blitzschutzanlage, Notbeleuchtung, Notstromaggregat, Notstromversorgung, …
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